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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Scheint als Zulassungsbesitzer und Adressat des erstinstanzlichen Bescheides eine physische Person auf (Firma Gerhard U.), und wird die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung - ohne dass eine Änderung der Zulassung in Ansehung der Person des Zulassungsbesitzers erfolgt wäre - unter der Firma der dem Einzelunternehmen nachfolgenden juristischen Person (U. GmbH & Co.KG) eingebracht, so hat die Behörde von Amts wegen zu klären, wer als Berufungswerber anzusehen ist. Die Unterlassung dieser Klärung belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110040.X01Im RIS seit
20.06.2006