RS Vwgh 1986/12/3 86/11/0040

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
KFG 1967 §37;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Scheint als Zulassungsbesitzer und Adressat des erstinstanzlichen Bescheides eine physische Person auf (Firma Gerhard U.), und wird die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung - ohne dass eine Änderung der Zulassung in Ansehung der Person des Zulassungsbesitzers erfolgt wäre - unter der Firma der dem Einzelunternehmen nachfolgenden juristischen Person (U. GmbH & Co.KG) eingebracht, so hat die Behörde von Amts wegen zu klären, wer als Berufungswerber anzusehen ist. Die Unterlassung dieser Klärung belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110040.X01

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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