RS Vwgh 1986/12/3 85/13/0216

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung höchstgerichtlicher Entscheidungen vermag die Auseinandersetzung mit dem gegebenen Sachverhalt, sowie mit dem Rechtsmittelvorbringen nicht zu ersetzen, da aus der bloßen Anführung von Rechtssätzen jene Überlegungen, welche die belangte Behörde veranlaßt haben, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, nicht mit der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130216.X01

Im RIS seit

03.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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