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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Zitierung höchstgerichtlicher Entscheidungen vermag die Auseinandersetzung mit dem gegebenen Sachverhalt, sowie mit dem Rechtsmittelvorbringen nicht zu ersetzen, da aus der bloßen Anführung von Rechtssätzen jene Überlegungen, welche die belangte Behörde veranlaßt haben, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, nicht mit der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130216.X01Im RIS seit
03.12.1986