RS Vwgh 1986/12/3 86/11/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1986
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die in § 66 Abs 3 KFG für die Wertung von bestimmten Tatsachen aufgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110067.X02

Im RIS seit

03.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten