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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §903;Rechtssatz
Für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer einzelvertraglichen Verfallfrist genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer, der die Lohnverrechnung durchgeführt hat, seine Ansprüche in die Lohnkonten einträgt. Denn einerseits ergibt sich aus der bloßen Eintragung in Lohnkonten nicht, ob noch offene Ansprüche bestehen; andererseits und vor allem stellt eine solche Eintragung durch den Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber eine solche Verfallsbestimmung vereinbart hat, nach dem Sinn einer solchen Verfallsklausel keine Geltendmachung beim Arbeitgeber dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110279.X05Im RIS seit
07.02.2006