RS Vwgh 1986/12/3 86/13/0098

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person nimmt, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; dies muß jedoch nicht ausnahmslos der Fall sein. Für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre muß aus den Umständen klar erkennbar sein, daß der Abschluß der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und daß die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Im Falle des Abschlusses einer gemischten (Er- und Ablebens-) Versicherung sind die darin miteinbegriffenen privaten Zwecke schon durch die in dieser Versicherungsform enthaltene Sparkomponente offenkundig und keinesfalls unbedeutend (Hinweis E 17.12.1974, 293/74, VwSlg 4772 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986130098.X01

Im RIS seit

03.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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