RS Vwgh 1986/12/3 86/13/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0330 E 18. Jänner 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, muß es sich (neben anderen Voraussetzungen) auch um einen mit einer GEWISSEN SELBSTÄNDIGKEIT ausgestatteten Teil des Betriebes handeln. Diesem Erfordernis ist aber nur Rechnung getragen, wenn VOR der Veräußerung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt wurde, wobei diese Frage aus der Sicht des Veräußerers zu beantworten ist und wobei eine nur betriebsinterne Selbständigkeit nicht genügt; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (hier: Appartement) (Hinweis auf SCHUBERT-POKORNY-SCHUCH, Einkommensteuerhandbuch,

S 697, sowie E 19.12.1973, 2331/71, VwSlg 4622 F/1973; E 5.2.1974, 1511/73, VwSlg 4641 F/1974; E 23.4.1974, 1982/73, VwSlg 4678 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986130079.X02

Im RIS seit

03.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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