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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Den Bestimmungen über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe (hier: zum Ankauf von Brillen) - soferne der Bedarf im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde (hier: der Berufungsbehörde) noch nicht gedeckt ist - auf einen vor der Erlassung des Bescheides gelegenen Zeitpunkt bzw Zeitraum ankommt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110026.X02Im RIS seit
15.10.2001