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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58;Rechtssatz
Wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt, und das Verfahren eingestellt, liegen - im Gegensatz zur Klaglosstellung i. S. des § 56 VwGG, die eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt - die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 Abs 1 und 56 erster Satz VwGG nicht vor. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110197.X02Im RIS seit
10.01.2006