RS Vwgh 1986/12/3 86/11/0067

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §73 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß jemand ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, hat nicht zwangsläufig zur Folge, daß der Betreffende auch schon allein deswegen einen Verkehrsunfall (iSd § 66 Abs 2 lit e sublit bb KFG), an dem er in diesem Zustand beteiligt war, verschuldet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110067.X01

Im RIS seit

03.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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