Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0304Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des FS in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2007, Zl. 2007/08/0068, 0069, eingestellten Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2007, Zlen. 2007/08/0068, 0069, wurde ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln von Beschwerden, die gegen zwei Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2006 erhoben worden waren, abgewiesen und das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 8. November 2007 zugestellt.
2. Am 22. November 2007 brachte der Antragsteller, anwaltlich nicht vertreten, einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ein und stellte den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und Auftrag zur Verbesserung legte der Beschwerdeführer diesen Wiederaufnahmeantrag, versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes neuerlich vor, ergänzt mit einem Beiblatt, in dem er ausführte, das Verfahren selbst zu führen und dass der Anwalt über die Einbringung der Verbesserung hinaus nicht zur Vertretung bevollmächtigt sei.
3. Der Antragsteller begründet seinen Antrag zunächst mit mangelndem Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG und führt dazu wörtlich wie folgt aus:
"Den Vorschriften über das Parteiengehör wurde in mehrerlei Hinsicht nicht entsprochen:
a) Der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juli 2007 eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nicht behandelt.
b) In der somit noch gar nicht rechtsgültig eingebrachten Sache wurde zu meinen Ungunsten entschieden, ohne dass ich Gelegenheit gehabt hätte, auch nur den für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Sachverhalt zu schildern.
c) Die zur Plausibilisierung des von mir angenommenen Zustelldatums gemachten Angaben wurden aus dem Zusammenhang gerissen und dazu verwendet, einen nicht mehr bloß minderen Grad des Verstehens zu konstruieren.
d) Auf meine Einwände bezüglich der Zustellung wurde nicht eingegangen. Ich habe mehrmals konkret den 14. Mai 2007 als Zustellungsdatum behauptet und deshalb auch die Möglichkeit eines Zustellmangels als eine von zwei Erklärungen für die Diskrepanz in den Raum gestellt. Eine derartige Unterlassung jeglicher amtswegiger Ermittlungstätigkeit trotz solcher konkreter Anhaltspunkte (Datum am Kuvert) würde bei jeder anderen Behörde wahrscheinlich zur Aufhebung des Bescheides führen. Der VwGH erhebt bezüglich dieser Ermittlungen regelmäßig hohe Ansprüche an die Behörden bei sonstiger Aufhebung wegen unterlaufener Verfahrensmängel. (99/04/0023 mwN, 96/19/1636 mwN, ua.) Besonders interessant scheint wegen der Hinterlegung VwGH E 96/19/0446 vom 19.12.1996 (mwN): der VwGH verlangt hier von der Behörde bei Hinterlegung besondere Nachforschungen, von deren Ergebnis die Partei zu informieren sei.
e) Wenn im ggst. Verfahren der VwGH trotz Beweisantrag so deutlich hinter seinen eigenen Richtlinien zurückbleibt, ist das mangelndes Parteiengehör, weil ich nach der Mitteilung über das Ergebnis der amtswegigen Untersuchung die Möglichkeit zur Argumentation der Wiedereinsetzung gehabt hätte."
4. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Die oben wiedergegebenen Ausführungen lassen keinen Wiederaufnahmegrund erkennen.
Der Wiedereinsetzungsantrag - in dem der Antragsteller entsprechendes Vorbringen zu dem nach seiner Ansicht vorliegenden Wiedereinsetzungsgrund erstattet hat - wurde abgewiesen, da er zweifelsfrei erkennen ließ, dass "keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages" gegeben waren. Mit der Erledigung des Antrages ist auch der damit verbundene Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gegenstandslos (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0213).
Zum eigenen Vorbringen des Antragstellers ist diesem kein Parteiengehör zu gewähren; zudem wird das konkrete Vorbringen, das zur Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages führte, auch im nun gestellten Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen wiederholt. Eine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsmeinung des Antragstellers stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund dar.
5. Unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, führt der Antragsteller aus, er habe "erst heute" festgestellt, dass eine vom Verfassungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe auch in dem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Verfahren weiter gelte. In der Folge legt der Antragsteller dar, weshalb seines Erachtens die von ihm im vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht hätten abgewiesen werden dürfen und kommt zu folgender Schlussfolgerung:
"Die Verfahrenshilfe hätte also bereits vom Verfassungsgerichtshof bewilligt werden müssen, was ich in einem Wiederaufnahmeantrag an den VfGH auch verlangen werde. Das hätte natürlich auch Auswirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren: Der Auftrag zur Verbesserung wäre an meinen vom VfGH bestellten Verfahrenshelfer ergangen, ich hätte keinen VH-Antrag stellen müssen. Demnach hätte ich auch keine Frist versäumt, weil die erst mit der Zustellung an den (noch nicht bestellten) Verfahrenshelfer begänne.
Unter der Fiktion der Korrektur der offensichtlichen Fehlentscheidung des VfGH bezüglich der Verfahrenshilfe bei Abtretungen befinden wir uns demnach mit der Annahme der Versäumung der Mängelbehebungsfrist im (nicht von mir verschuldeten) Irrtum, was eine Wiederaufnahme rechtfertigt, die ihrerseits die Korrektur des VfGH-Beschlusses überflüssig macht."
Es ist nicht zu erkennen, in welcher Weise dieses Vorbringen einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG darlegen könnte, zumal der Antragsteller die tatsächliche Versäumung der Mängelbehebungsfrist nicht in Abrede stellt. Ein Irrtum über die Versäumung der Frist liegt nicht vor. Annahmen darüber, was geschehen wäre, hätte der Verfassungsgerichtshof eine andere als die tatsächlich beschlossene Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers getroffen, ändern daran nichts.
6. Das weitere Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag betrifft ausschließlich Überlegungen, inwieweit dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers, der in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, abgewiesen wurde, begründet gewesen wäre. Auch damit werden keine Umstände dargelegt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen könnten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss abzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080303.X00Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008