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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1502;Rechtssatz
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit und die Bedachtnahme darauf, dass es den Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich freisteht, auch eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zu vereinbaren, sofern keine gegenteilige Norm besteht (§ 1502 ABGB), rechtfertigen die grundsätzliche Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Verfallklausel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110279.X02Im RIS seit
07.02.2006