RS Vwgh 1986/12/3 85/11/0279

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1502;
ABGB §859;
ABGB §902;
ArbVG §3;
IESG §1 Abs2;
IESG §7;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit und die Bedachtnahme darauf, dass es den Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich freisteht, auch eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zu vereinbaren, sofern keine gegenteilige Norm besteht (§ 1502 ABGB), rechtfertigen die grundsätzliche Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Verfallklausel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110279.X02

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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