RS Vwgh 1986/12/9 86/05/0129

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Auf Grund der Berufung eines dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz nicht beigezogenen Nachbarn ist die Baubehörde zweiter Instanz verpflichtet zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufung geltend gemachte Einwendung einer unzumutbaren Geruchsbelästigung zu Recht erfolgt ist, also ob von dem Bauvorhaben Belästigungen für den Berufungswerber zu erwarten sind, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen und die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050129.X02

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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