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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auf Grund der Berufung eines dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz nicht beigezogenen Nachbarn ist die Baubehörde zweiter Instanz verpflichtet zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufung geltend gemachte Einwendung einer unzumutbaren Geruchsbelästigung zu Recht erfolgt ist, also ob von dem Bauvorhaben Belästigungen für den Berufungswerber zu erwarten sind, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen und die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050129.X02Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018