Index
L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs1 Z3;Rechtssatz
Besteht Anschlusszwang und muss, um das anzuschließende Grundstück zu erreichen (sofern es iSd § 2 Abs 1 Z 3 NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 nicht weiter als 50 m entfernt ist) ein fremdes Grundstück für die Leitung in Anspruch genommen werden, so ist das Unternehmen verpflichtet, zur Wahrung der ihm übertragenen - mit dem Anschlusszwang für die betreffende Liegenschaft korrespondierenden - Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses ein Einvernehmen mit den beteiligten Grundstückseigentümer zu versuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070225.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012