RS Vwgh 1986/12/9 85/07/0225

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §2 Abs1 Z3;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §5;
WRG 1959 §36;

Rechtssatz

Besteht Anschlusszwang und muss, um das anzuschließende Grundstück zu erreichen (sofern es iSd § 2 Abs 1 Z 3 NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 nicht weiter als 50 m entfernt ist) ein fremdes Grundstück für die Leitung in Anspruch genommen werden, so ist das Unternehmen verpflichtet, zur Wahrung der ihm übertragenen - mit dem Anschlusszwang für die betreffende Liegenschaft korrespondierenden - Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses ein Einvernehmen mit den beteiligten Grundstückseigentümer zu versuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070225.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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