RS Vwgh 1986/12/9 85/07/0225

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1;
VwRallg;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §5;
WRG 1959 §36;

Rechtssatz

Zum Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinde, mit ihrem Ansuchen hätten die Bf die Herstellung eines Anschlusses und nicht eine Feststellung betreffend den Anschlußzwang begehrt, ist zu bemerken, daß der Antrag zunächst tatsächlich als solcher gemäß § 2 Abs 1 NÖ GemeindewasserleitungsG gewertet werden könnte, dann aber gerade das Fehlen eines Anschlußzwanges vorausgesetzt wäre (§ 2 Abs 1 leg cit) und die Bf dadurch, daß sie die Verneinung dieser Frage durch die Behörde im abgeführten Verfahren nicht anerkannten, sondern bekämpften, zu erkennen gegeben haben, daß sie vom Bestehen des Anschlußzwanges ausgegangen sind, die Klärung dieser Frage also von ihrem Antrag einschlußweise miterfaßt war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070225.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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