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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinde, mit ihrem Ansuchen hätten die Bf die Herstellung eines Anschlusses und nicht eine Feststellung betreffend den Anschlußzwang begehrt, ist zu bemerken, daß der Antrag zunächst tatsächlich als solcher gemäß § 2 Abs 1 NÖ GemeindewasserleitungsG gewertet werden könnte, dann aber gerade das Fehlen eines Anschlußzwanges vorausgesetzt wäre (§ 2 Abs 1 leg cit) und die Bf dadurch, daß sie die Verneinung dieser Frage durch die Behörde im abgeführten Verfahren nicht anerkannten, sondern bekämpften, zu erkennen gegeben haben, daß sie vom Bestehen des Anschlußzwanges ausgegangen sind, die Klärung dieser Frage also von ihrem Antrag einschlußweise miterfaßt war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070225.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012