RS Vwgh 1986/12/9 86/05/0129

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg impl;

Rechtssatz

Die im ÖKL (Österreichisches Kuratorium für Landtechnik) - Baumerkblatt enthaltenen Empfehlungen (Richtlinien) für den Mindestabstand von Stallabluftöffnungen zu Öffnungen von Wohngebäuden haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird, sind aber im übrigen, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung und dürfen ohne Darlegung der ihnen zu Grunde liegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis E 2.6.1976, 0345/74).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittelNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050129.X05

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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