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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Wer mit einer Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates durchdringt, dieser von der Aufsichtsbehörde behoben wird, kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nur insoweit in seinen Rechten verletzt werden, als dessen Begründung Ausführungen enthält, denen für das fortzusetzende Verfahren deshalb eine Bindungswirkung zukommt, weil sie die Aufhebung des Gemeinderatsbescheides tragen. Maßgeblich ist daher, welche in der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides dargelegten Erwägungen die Aufsichtsbehörde zu einer Aufhebung des Gemeinderatsbescheides veranlaßt haben, und ob der Vorstellungswerber dadurch in seinen Rechten verletzt wird (hier: Bewilligung für den Ausbau einer Gemeindestraße).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050137.X02Im RIS seit
09.12.2005