RS Vwgh 1986/12/9 86/05/0137

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4 idF 1000-2;
LStG NÖ 1979 §6 Abs5;

Rechtssatz

Wer mit einer Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates durchdringt, dieser von der Aufsichtsbehörde behoben wird, kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nur insoweit in seinen Rechten verletzt werden, als dessen Begründung Ausführungen enthält, denen für das fortzusetzende Verfahren deshalb eine Bindungswirkung zukommt, weil sie die Aufhebung des Gemeinderatsbescheides tragen. Maßgeblich ist daher, welche in der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides dargelegten Erwägungen die Aufsichtsbehörde zu einer Aufhebung des Gemeinderatsbescheides veranlaßt haben, und ob der Vorstellungswerber dadurch in seinen Rechten verletzt wird (hier: Bewilligung für den Ausbau einer Gemeindestraße).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050137.X02

Im RIS seit

09.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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