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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 ist nicht nur von den Behörden (konkret: Baubehörden) aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der (Bauverhandlung) Verhandlung vorgebracht worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050126.X02Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009