RS Vwgh 1986/12/9 86/05/0126

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 ist nicht nur von den Behörden (konkret: Baubehörden) aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der (Bauverhandlung) Verhandlung vorgebracht worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050126.X02

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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