RS Vwgh 1986/12/9 86/05/0126

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs4;
AVG §47 Abs1;

Rechtssatz

Einem Antrag auf Berichtigung einer Niederschrift ist nicht zu entsprechen, wenn diese den Formvorschriften des § 14 AVG 1950 entspricht, also insbesondere die Namen der anwesenden Beteiligten enthält und durch Beisetzung deren eigenhändiger Unterschrift bestätigt worden ist und daher als öffentliche Urkunde vollen Beweis über ihren Inhalt macht (Hinweis E 26.10.1955, 2320/54, E 28.1.1970, 0281/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050126.X03

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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