RS Vwgh 1986/12/9 86/07/0186

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 6 Agrarbehördengesetz 1950, wonach den Landesagrarsenaten ein landwirtschaftlicher Sachverständiger als Mitglied anzugehören hat, ergibt sich nicht, dass von diesem ein förmliches Gutachten einzuholen ist. Die Notwendigkeit und die Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des § 39 AVG 1950 von der Behörde zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger KollegialorganAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070186.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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