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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 6 Agrarbehördengesetz 1950, wonach den Landesagrarsenaten ein landwirtschaftlicher Sachverständiger als Mitglied anzugehören hat, ergibt sich nicht, dass von diesem ein förmliches Gutachten einzuholen ist. Die Notwendigkeit und die Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des § 39 AVG 1950 von der Behörde zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070186.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015