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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der vor der Regulierungsurkunde geforderten "Bringbarkeit" des dem Servitutsberechtigten vorgezeigten Holzes hat nicht nur die örtliche Lage des Bezugsortes mit den sich daraus ergebenden geländebedingten Verhältnissen und die technische Möglichkeit als solche, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der berechtigten Liegenschaft unter Bedachtnahme auf eine in Bergbauerngebieten übliche Bringung Beachtung zu finden. Es ist hiebei nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft abzustellen, da die Nutzungsrechte vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen haben. Der Einwand, keine Seilwinde zu besitzen und keine Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist daher nicht beachtlich.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070186.X04Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015