RS Vwgh 1986/12/9 86/07/0186

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwGG §42 Abs1;
WWSLG Slbg 1955 §43 Abs1;
WWSLG Slbg 1955 §8 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der vor der Regulierungsurkunde geforderten "Bringbarkeit" des dem Servitutsberechtigten vorgezeigten Holzes hat nicht nur die örtliche Lage des Bezugsortes mit den sich daraus ergebenden geländebedingten Verhältnissen und die technische Möglichkeit als solche, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der berechtigten Liegenschaft unter Bedachtnahme auf eine in Bergbauerngebieten übliche Bringung Beachtung zu finden. Es ist hiebei nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft abzustellen, da die Nutzungsrechte vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen haben. Der Einwand, keine Seilwinde zu besitzen und keine Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist daher nicht beachtlich.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070186.X04

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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