RS Vwgh 1986/12/10 86/09/0098

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung vier übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten zugrundelegt, ist dies im Rahmen der dem VwGH zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägung den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Bfr hat gegen diese vier Sachverständigengutachten im gesamten Verfahren medizinisch belegte Gegenbehauptungen nicht vorgebracht.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090098.X01

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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