RS VwGH Beschluss 1986/12/10 86/01/0072

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Rechtssatz

Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 5.6.1985, 84/11/0178, und 12.3.1986, 85/03/0144 ausgesprochen hat, wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es daher an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor.

Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein
Im RIS seit
11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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