RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0037

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs4;

Beachte

Besprechung in: RdA 1987/4,5 S 353; RdA 1988/1, S 44;

Rechtssatz

Für das Anfechtungsrecht des gekündigten Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG ist nach dem Gesetz eine formelle Beschlussfassung des Betriebsrates nach Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann nämlich, auch wenn der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben hat, die Kündigung selbst beim Einigungsamt anfechten. Daraus folgt, dass auch ein vom Einigungsamt angenommener Mangel der Antragslegitimation des gekündigten Arbeitnehmers, der im konkreten Fall darin gelegen sein soll, nach Ausspruch der Kündigung habe weder eine Betriebsratssitzung stattgefunden noch sei eine Beschlussfassung über die Kündigungsanfechtung erfolgt, rechtlich nicht begründet ist. Voraussetzung der Anfechtung der Kündigung durch den betroffenen Arbeitnehmer selbst ist nämlich ausschließlich, dass trotz seines Verlangens keine Anfechtung durch den Betriebsrat erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010037.X02

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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