RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0130

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0072 B 10. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein als Bescheid bezeichnetes behördliches Schriftstück, das eine den Namen des Genehmigenden nicht erkennen lassende Unterschrift ohne leserliche Befügung des Namens des Genehmigenden aufweist, leidet an einem wesentlichen Fehler, sodass dem Schriftstück infolge dieses Mangels Bescheidqualität nicht zukommt und es als "Nichtbescheid" zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010130.X02

Im RIS seit

21.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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