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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0072 B 10. Dezember 1986 RS 2Stammrechtssatz
Ein als Bescheid bezeichnetes behördliches Schriftstück, das eine den Namen des Genehmigenden nicht erkennen lassende Unterschrift ohne leserliche Befügung des Namens des Genehmigenden aufweist, leidet an einem wesentlichen Fehler, sodass dem Schriftstück infolge dieses Mangels Bescheidqualität nicht zukommt und es als "Nichtbescheid" zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010130.X02Im RIS seit
21.02.2008