RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0237

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39a;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Die Nichteinbeziehung eines Dolmetschers zum vorangegangenen Verfahren, die allenfalls Ursache für die Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens sein könnte, kann nicht als neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 angesehen werden, weil die Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens keinen Wiederaufnahmsgrund gemäß der zitierten Gesetzesstelle bildet (Hinweis E 7.5.1951, 0541/50, VwSlg 2078 A/1951).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010237.X02

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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