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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Erkenntnis des VfGH (in einem Gesetzesprüfungsverfahren) kann nicht als Wiederaufnahmsgrund gewertet werden, weil einer gegenteiligen Auffassung der Wortlaut des Art 140 Abs 7 B-VG entgegenstünde und der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen niemals als neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel gewertet werden kann (Hinweis E 28.11.1980, 2106/79).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010237.X03Im RIS seit
14.04.2005