RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0237

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Ein Erkenntnis des VfGH (in einem Gesetzesprüfungsverfahren) kann nicht als Wiederaufnahmsgrund gewertet werden, weil einer gegenteiligen Auffassung der Wortlaut des Art 140 Abs 7 B-VG entgegenstünde und der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen niemals als neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel gewertet werden kann (Hinweis E 28.11.1980, 2106/79).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010237.X03

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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