RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0077

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Wenn § 10 Abs 1 VVG 1950 bestimmt, dass auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften des I. und IV. Teiles des AVG 1950 sinngemäß Anwendung finden, woraus folgt, dass die Bestimmungen des II. Teiles über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör nicht anzuwenden sind, so gilt das nur für Verfahren nach § 10 VVG 1950. Die Einschränkung des § 10 VVG 1950 beziehen sich nämlich nur auf das Vollstreckungsverfahren im "engeren Sinn", d.h. auf das Verfahren, das auf die Erlassung der Vollstreckungsverfügung abzielt (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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