RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1986
beobachten
merken

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1975 §4;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der Grund des behördlichen Auftrages auf Entfernung des Schlammes, des Unrats und der Fäkalien aus einer Wohnung gem § 4 der VO des Magistrates der Stadt Wien v. 10.12.1975, M 16 - 850/75 betreffend die Reinhaltung von Gebäuden, Innenhöfen und Einrichtungen zur Tierhaltung sowie die Verwendung von Senk- und Düngergruben iVm § 57 Abs 1 AVG liegt einzig und allein in der Abwehr der durch einen Übelstand drohenden Gefahr für die Gesundheit der Menschen in diesem Haus. Es ist unerheblich, ob diese Verunreinigungen infolge eines Kanalgebrechens oder auf andere Weise - etwa schon vor dem Auftreten des Gebrechens in die Wohnung gelangt oder ob noch brauchbare in der Wohnung lagernde Gegenstände durch eindringende Abwässer vollkommen verdorben und zu Unrat geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten