RS Vwgh 1986/12/10 86/09/0144

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis enthält, dass im Rechtsmittelschriftsatz die Berufungsgründe anzuführen sind, und sich das Rechtsmittel in der Aussage erschöpft, dass fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wird, liegt keine dem Gesetz entsprechende Begründung eines Rechtsmittels vor.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090144.X02

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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