RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1986
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §76;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1647/78 E VS 21. April 1982 VwSlg 10709 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Anspruch auf die nach § 76 KOVG 1957 zu fällende Ermessensentscheidung darüber, ob der Ausgleich gewährt wird oder nicht, folgt, daß der Antragsteller schon deshalb Partei im Sinne des § 27 VwGG 1965 ist. Die zu Bescheidbeschwerden ergangene Rechtsprechung (Hinweis B 24.9.1952, 2730/51, VwSlg 2646 A/1952, und B 8.4.1953, 0577/53), in der der VwGH, wenn auch nur mit der auf die Frage des Rechtsanspruches eingeschränkten Begründung, § 76 KOVG 1957 als Norm ausgelegt hat, durch deren Anwendung (Nichtgewährung eines Härteausgleichs) der Bfr schlechthin in einem Recht nicht verletzt sein kann, seine Rechtssphäre also nicht berührt ist, wird nicht aufrechterhalten.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090126.X03

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten