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L46109 Tierhaltung WienNorm
StGB §222;Rechtssatz
Die Grundlage für eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahmeanordnung fällt nicht durch eine Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach § 90 StPO weg. Selbst ein Freispruch wegen des Vergehens der Tierquälerei § 222 StGB steht einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung nach § 4 Abs 1 im Zusammenhalt mit § 1 Z 2 des Wr. TierschutzG nicht entgegen, da die Strafdrohungen des § 222 StGB und des § 1 Wr. TierschutzG einander nicht ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010104.X01Im RIS seit
18.05.2004