Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem die Behörde 1. Instanz einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden beendeten Verfahrens abweist, steht kein ordentliches Rechtsmittel offen, weil im zu Grunde liegenden Verfahren gemäß § 28 Passgesetz gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig ist. Der sohin in der an Stelle einer Zurückweisung erfolgten Abweisung der Berufung des Fremden gelegene Mangel kann aber deshalb nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt führen, weil beim gegebenen Sachverhalt durch diese fehlerhafte Entscheidung der belangten Behörde in subjektive Rechte des Fremden nicht eingegriffen werden konnte (Hinweis E VS 18.6.1968, 0201/66 und E 29.6.1979, 2571/77, VwSlg 9896 A/1979).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010237.X01Im RIS seit
14.04.2005