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L10109 Stadtrecht WienNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Der Vollzug eines behördlichen Auftrages auf Entfernung des Schlammes, des Unrats und der Fäkalien aus einer Wohnung gem § 4 der VO des Magistrates der Stadt Wien v. 10.12.1975, M 16 - 850/75 betreffend die Reinhaltung von Gebäuden, Innenhöfen und Einrichtungen zur Tierhaltung sowie die Verwendung von Senk- und Düngergruben im Wege der Ersatzvornahme umfasst auch die gründliche Reinigung der Wohnung samt den beschmutzten Fenstern, sodass dem Verpflichteten (Hauseigentümer) dem Grunde nach die Vollstreckungskosten auferlegt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011