RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0077

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
ReinhalteV Wr 1975 §4;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der Vollzug eines behördlichen Auftrages auf Entfernung des Schlammes, des Unrats und der Fäkalien aus einer Wohnung gem § 4 der VO des Magistrates der Stadt Wien v. 10.12.1975, M 16 - 850/75 betreffend die Reinhaltung von Gebäuden, Innenhöfen und Einrichtungen zur Tierhaltung sowie die Verwendung von Senk- und Düngergruben im Wege der Ersatzvornahme umfasst auch die gründliche Reinigung der Wohnung samt den beschmutzten Fenstern, sodass dem Verpflichteten (Hauseigentümer) dem Grunde nach die Vollstreckungskosten auferlegt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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