RS Vwgh 1986/12/10 86/11/0007

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 2; 0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110007.X01

Im RIS seit

24.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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