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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des FleischbeschauG hat ein Tierarzt, der für eine Gemeinde zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt ist im Verfahren auf Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan für dieselbe Gemeinde nicht Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090166.X06Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010