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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Von einer rechtmäßigen Vollstreckung kann nur dann die Rede sein, wenn die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Arbeiten fachgerecht und dem behördlichen Auftrag entsprechend durchgeführt worden sind (Hinweis E 8.9.1981, 0885/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011