RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0077

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Von einer rechtmäßigen Vollstreckung kann nur dann die Rede sein, wenn die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Arbeiten fachgerecht und dem behördlichen Auftrag entsprechend durchgeführt worden sind (Hinweis E 8.9.1981, 0885/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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