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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs4;Beachte
Besprechung in: RdA 1987/4,5 S 353; RdA 1988/1, S 44;Rechtssatz
Als Verlangen der Anfechtung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ersuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruches des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen (Hinweis E VfGH 7.12.1960, B 165/60, ArbSlg 7596). Eine "Übertragung" des Anfechtungsrechtes des Betriebsrates an den gekündigten Arbeitnehmer ist damit zwar nicht erfolgt, weil eine solche rechtlich nicht möglich ist, doch bedeutet das Verhalten des Vertreters des gekündigten Arbeitnehmers (hier: Anfrage beim Betriebsratsobmann, ob es dabei bleibe, dass nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitnehmer, vertreten durch ihn, die Kündigung anfechte) im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG ein "Verlangen" im Sinne dieser Gesetzesstelle an den Betriebsrat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010037.X01Im RIS seit
11.04.2005