RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0037

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs4;

Beachte

Besprechung in: RdA 1987/4,5 S 353; RdA 1988/1, S 44;

Rechtssatz

Als Verlangen der Anfechtung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ersuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruches des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen (Hinweis E VfGH 7.12.1960, B 165/60, ArbSlg 7596). Eine "Übertragung" des Anfechtungsrechtes des Betriebsrates an den gekündigten Arbeitnehmer ist damit zwar nicht erfolgt, weil eine solche rechtlich nicht möglich ist, doch bedeutet das Verhalten des Vertreters des gekündigten Arbeitnehmers (hier: Anfrage beim Betriebsratsobmann, ob es dabei bleibe, dass nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitnehmer, vertreten durch ihn, die Kündigung anfechte) im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG ein "Verlangen" im Sinne dieser Gesetzesstelle an den Betriebsrat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010037.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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