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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Berufsmäßige Parteienvertreter müssen, wollen sie ihrer Plicht zur Überwachung der Tätigkeit des Kanzleipersonals entsprechen, die Kanzlei so organisieren, daß die Einhaltung der Fristen auf andere Weise gewährleistet werden kann, als durch die bloße Anmerkung, das der Sekretärin im Entwurf auf den Tisch gelegte Schriftstück sei an einem bestimmten Tag dem Finanzamt zu überreichen. Ansonsten kann der Schluß gezogen werden, die von der Bf bevollmächtigten Wirtschaftstreuhandsgesellschaft sei der zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal nicht
genügend nachgekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130172.X01Im RIS seit
10.12.1986