TE Vfgh Beschluss 2003/3/13 B1036/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BDG 1979 §38, §40
BDG 1979 §41a
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Abberufung der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin gerichteten Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges einerseits und wegen fehlender Beschwerdebehauptungen hinsichtlich eines Spruchpunktes andererseits; keine Anrufung der Berufungskommission

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 3. Mai 2002 wurde über drei von der Beschwerdeführerin - im Zusammenhang mit ihrer Abberufung von der Funktion als Abteilungsleiterin - gestellte Anträge wie folgt entschieden:

"1.) Ihr Antrag vom 12. November 2001 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem Ihre Abberufung von der Leitung der ehemaligen

Abteilung III/5 ... verfügt wurde, wird gemäß §69 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes ... abgewiesen.

2.) Ihr Antrag vom 16. September 2000 auf Feststellung, weiterhin mit der Leitung der (ehemaligen) Abteilung III/5 des BMSG betraut zu sein, sowie Ihr Eventualantrag auf Aufhebung des unter Punkt 1.) genannten Bescheides wird gemäß §56 AVG iVm. §§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes ... abgewiesen.

3.) Ihr Antrag vom 12. November 2001 auf Nachzahlung der Verwendungszulage ab Bestellung der Leiterin der Stabsstelle Supportfunktionen, Gruppe A, Abteilung 15 (vormals Präsidialabteilung 15), bzw. jeweils für die Monate Juli, August und September 2000 wird gemäß §56 AVG in Verbindung mit §121 des Gehaltsgesetzes ... abgewiesen."

1.2. Begründend verwies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 des Bescheides iW darauf, dass im Fall der Beschwerdeführerin keiner der gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmegründe vorliege. Der unter Spruchpunkt 2 abgehandelte Feststellungsantrag sei angesichts des rechtskräftigen Abberufungsbescheides und der Auflösung der Abteilung III/5 abzuweisen gewesen und die beantragte Nachzahlung der Verwendungszulage entbehre - im Hinblick auf die Abberufung der Beschwerdeführerin als Leiterin der ehemaligen Abteilung III/5 und ihre nunmehrige Tätigkeit als Referentin - jeder gesetzlichen Grundlage.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gegenstand der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides sind die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als ehemalige Abteilungsleiterin verfügt wurde, sowie die Feststellung des (Weiter-)Bestehens dieser Leitungsfunktion bzw. die Aufhebung des erwähnten Abberufungsbescheides. Wie schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, steht aber gegen derartige - i.W. auf die §§38 und 40 BDG gestützte - Bescheide der Instanzenzug an die beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichtete Berufungskommission offen (vgl. §41a Abs6 BDG).

Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg. 13.242/1992, 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000 ua.).

Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wendet, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges iSd. Art144 B-VG zurückzuweisen.

2. Was die Bekämpfung des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides anlangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen; das Beschwerdevorbringen betrifft ausschließlich die ersten beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides. Das Fehlen jeglicher, auch nur einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen stellt aber einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung führt (vgl. VfSlg. 15.544/1999 mwV).

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1036.2002

Dokumentnummer

JFT_09969687_02B01036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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