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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs4;Beachte
Besprechung in: RdA 1987/4,5 S 353; RdA 1988/1, S 44;Rechtssatz
Das Anfechtungsrecht des gekündigten Arbeitnehmers ist im Verhältnis zum Antragsrecht des Betriebsrates subsidiär, doch folgt daraus nicht, dass die Antragstellung vor Ablauf der dem Betriebsrat offen stehenden Anfechtungsfrist die Antragslegitimation des gekündigten Arbeitnehmers ausschließt und zur Zurückweisung des vor Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Frist eingebrachten Antrages führen muss. Die Anfechtungsfrist ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Präklusivfrist, die schon vor Beginn ihres Laufes gesetzte Handlungen nicht ausschließt. Der Arbeitnehmer kann daher schon vor Ablauf der betriebsrätlichen Frist die Kündigung anfechten, und zwar sobald der Betriebsrat sein Verlangen auf Anfechtung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (Hinweis E 29.1.1953, 1604/52, ArbSlg 5617). Dies muss in gleicher Weise für den Fall gelten, dass der Betriebsrat die Anfechtung der Kündigung zwar nicht abgelehnt, jedoch - aus welchen Gründen immer - vom Anfechtungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010037.X03Im RIS seit
11.04.2005