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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 5Stammrechtssatz
Ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Auftrages ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG volle Anwendung finden; denn dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011