RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0077

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1273/54 E 2. Mai 1956 VwSlg 4057 A/1956 RS 5

Stammrechtssatz

Ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Auftrages ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG volle Anwendung finden; denn dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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