RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Gebot der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde zu einer unmittelbaren Befundaufnahme. Zeigen insbesondere die dem Gutachten zugrunde gelegten Befunde ein ausreichendes Bild des Leidenszustandes des Bfrs, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine Befundaufnahme durch den bestellten ärztlichen Sachverständigen anzuordnen.

Schlagworte

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090113.X02

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten