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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Gebot der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde zu einer unmittelbaren Befundaufnahme. Zeigen insbesondere die dem Gutachten zugrunde gelegten Befunde ein ausreichendes Bild des Leidenszustandes des Bfrs, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine Befundaufnahme durch den bestellten ärztlichen Sachverständigen anzuordnen.
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090113.X02Im RIS seit
24.10.2005