Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Die Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan gem § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat durch den Landeshauptmann mit Bescheid zu erfolgen. Die Erledigung des Landeshauptmannes gem den angeführten Gesetzesbestimmungen, mit der ein Tierarzt zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt wird, ist - ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - als Bescheid zu qualifizieren.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090166.X01Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010