RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0166

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs1;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §6 Abs1;
FleischUG 1982 §6 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan gem § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat durch den Landeshauptmann mit Bescheid zu erfolgen. Die Erledigung des Landeshauptmannes gem den angeführten Gesetzesbestimmungen, mit der ein Tierarzt zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt wird, ist - ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - als Bescheid zu qualifizieren.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090166.X01

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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