RS Vwgh 1986/12/10 86/11/0007

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 2; 0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Durch einen die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde berichtigenden Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG wird klargestellt, dass der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde erlassen wurde, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dieser in seiner berichtigten Fassung zugrunde zu legen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110007.X04

Im RIS seit

24.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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