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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Die Erledigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, mit der im Aufsichtsweg eine als Bescheid zu qualifizierende Erledigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg teilweise (hinsichtlich der Wendung: "Bis auf jederzeitigen Widerruf") aufgehoben wird, ist, da es sich bei diesem Inhalt der Erledigung um einen Spruch im Sinne des § 59 Abs 1 AVG 1950 handelt, als Bescheid zu werten. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass der BM f. Gesundheit und Umweltschutz nach dem übrigen Inhalt seiner Erledigung in der Frage der Bescheidqualität des Aktes des LH von Vlbg die Rechtsansicht vertreten hat, bei dem gegenständlichen Verwaltungsakt des "amtlichen Beauftragens" handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenVerwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090166.X02Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010