RS Vwgh 1986/12/10 85/09/0166

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis B 23.10.1975, 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1975).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090166.X05

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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