RS Vwgh 1986/12/10 86/11/0124

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zum fehlenden Bescheidcharakter einer seitens der (obersten) Kraftfahrbehörde in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung ergangenen, nicht als "Bescheid" bezeichneten, schriftlichen Aufforderung, einen ärztlichen Befund beizubringen (Hinweis B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/197). Dabei wurde besonders hervorgehoben, dass es den Kraftfahrbehörden in Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung nicht verwehrt ist, eine Aufforderung, ärztliche Befunde zu erbringen, zunächst in Form einer bloßen Verfahrensanordnung (in diesem Fall ohne die Sanktion des § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG) ergehen zu lassen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110124.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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