RS Vwgh 1986/12/11 86/16/0039

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 §14 Abs1;
JN §56 Abs2 Satz1;

Rechtssatz

Der Wert der Liegenschaft kommt als Streitwert dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist. Das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft zielt aber in eine andere Richtung; bei einer solchen Klage steht die Lösung eines Gemeinschaftsverhältnisses im Vordergrund. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie die vom Gebührenschuldner selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes der Gerichtsgebührenbemessung zugrundegelegt hat (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160039.X02

Im RIS seit

11.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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