RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0038 E 24. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. (Hinweis auf E vom 19.9.1981, 81/03/0125)

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020137.X03

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten