RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0138

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der These, aus dem Umstand, dass der untersuchende Arzt die Nystagmusprobe nicht entsprechend durchgeführt hat, ergebe sich, dass er auch die übrigen Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, ist nicht beizupflichten.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nystagmuswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020138.X02

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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